Alle beweglichen Vermögensgegenstände sind zu inventarisieren.
Das gilt für private Unternehmen wie auch für die Öffentliche Verwaltung. Gesetzliche Grundlage hierfür ist beispielsweise §240 HGB sowie §§ 140 und 141 Abgabeordnung für private Unternehmen, und § 91 GO für die Öffentliche Verwaltung in diesem Fall in NRW. Wie ist die Praxis?
Schaut man hin, muss man leider feststellen, dass der Zustand in der Regel mindestens „stiefmütterlich“ behandelt wird, insbesondere in der Öffentlichen Verwaltung. Dafür gibt es sicherlich Gründe; oft hört man auch, „die Erfassung erfolgte nur im Rahmen der Rechnungserstellung“. Manchmal existieren sogar Barcodeaufleber mit oder ohne RFID. Insofern darf man nicht davon ausgehen, dass Daten aus der Inventurverwaltung ausreichend für eine Umzugsplanung ist.
Nutzen Sie einen anstehenden Umzug, um das Inventarverzeichnis bzw. Ihr Assetmanagement auf einen Stand zu bringen, der jederzeit einen Überblick erlaubt, dass Sie managen können. Gerade in der heutigen Zeit, in der das Thema Kreislaufwirtschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt, unterstützt ein professionelles Assetmanagement.
Die Grundlage dafür zu schaffen ist relativ einfach. Sowohl eine Inventur im Rahmen der Umzugsplanung, „Neuzugänge“ mit zu berücksichtigen und die Überführung in ein professionelles Assetmanagement ist leicht.
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